Januar 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch im neuen Jahr möchten wir Sie auf interessante Entscheidungen aufmerksam machen:
1. Diskriminierung nach Statistik
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit einer Entscheidung vom 26.11.2008 (15 Sa 517/08) für Aufsehen gesorgt. Es hat festgestellt, dass die Ablehnung einer Bewerberin für eine Führungsposition diskriminierend sein kann, wenn in der Unternehmensspitze ausschließlich Männer eingesetzt werden. Bei der Beklagten sind sämtliche 27 Führungspositionen mit Männern besetzt. Eine Stelle, auf die sich auch die Klägerin beworben hatte, war ohne Stellenausschreibung wiederum an einen Mann vergeben worden. Die Klägerin klagte daraufhin und forderte Entschädigung sowie Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung. Das LAG Berlin-Brandenburg gab ihr Recht und wies insbesondere darauf hin, dass eine Diskriminierung durch die von der Klägerin dargelegte Statistik über die Geschlechterverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen bei der Beklagten indiziert sei. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftliche dokumentierte Auswahlkriterien vorlegen konnte, habe er die Vermutung einer Diskriminierung nicht widerlegen können. Deshalb schulde er der Klägerin Schadensersatz in Höhe der Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, auf welche die Klägerin nicht befördert wurde. Dieser Schaden sei auch zeitlich nicht begrenzt. Darüber hinaus stelle die diskriminierende Beförderungsentscheidung auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Die Klägerin könne deshalb auch eine Entschädigung in Höhe von 20.000,00 € beanspruchen. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt demnach abzuwarten, ob das oberste Arbeitsgericht die Entscheidung bestätigt und damit Diskriminierungsklagen zunehmend vereinfacht.
2. Kein Mindestlohn im Postgewerbe
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 18.12.2008 (OVG 1 B 13.08) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, nach der die Mindestlohnverordnung im Postgewerbe unwirksam ist. Der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste hatte gegen die seit Januar 2008 geltende Mindestlohnverordnung des Bundes geklagt. Nach dieser waren die Briefzusteller in das Entsendegesetz aufgenommen worden, so dass Ihnen ein Mindestlohn von 8,00 € bis 9,80 € gezahlt werden musste. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte jedoch nun, dass dieser allgemeine Mindestlohn rechtswidrig sei, denn der Gesetzgeber könne eine entsprechende Verordnung nur auf tariflich nicht gebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstrecken. Die beklagte Bundesregierung hat gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
3. Fristlose Kündigung wegen Mekka-Fahrt einer Muslima ist unwirksam
Tritt ein Arbeitnehmer einen Urlaub an, ohne dass der Arbeitgeber diesen genehmigt hat, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ausnahmsweise ist die Kündigung jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Urlaub hätte genehmigen müssen, insbesondere weil er auf die Religion des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss. Die Klägerin ist eine gläubige und praktizierende Muslima. Sie ist bei der beklagten Stadt als Busbegleiterin angestellt. Die Beklagte hatte ihr mitgeteilt, dass Urlaub nur während der Schulferien genommen werden könnte. Die Klägerin wies jedoch daraufhin, dass sie aufgrund ihres Glaubens Urlaub für eine große Pilgerfahrt bereits früher nehmen müsste. Die Beklagte verweigerte ihr diesen Urlaub. Nachdem die Klägerin dennoch an der Pilgerreise nach Mekka teilnahm, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12.08.2008 (17 Ca 51/08) darauf hingewiesen, dass die erforderliche Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen müsse. Die Klägerin habe sich in einem Glauben- und Gewissenskonflikt befunden, den sie nach nachvollziehbaren Gründen nicht anders hätte lösen können als durch die Teilnahme an der Pilgerreise außerhalb der Schulferien.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Raif
Rechtsanwalt