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    Juli 2008

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in diesem Monat möchten wir Sie auf diese aktuellen Entwicklungen im Arbeitsrecht hinweisen:

    1. Keine Diskriminierung bei tariflicher "Altersgrenze 65"

    Altersgrenzen in Tarifverträgen, nachdem das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters mit Erreichen der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze von 65 Jahren endet, sind nach einer Entscheidung des BAG vom 18.06.2008 (7 AZR 116/07) wirksam. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1975 als Innenreinigerin tätig und feierte im Juni 2005 ihren 65. Geburtstag. Gemäß § 19 Nr. 8 des Allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10.2003 endete damit ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monates. Gegen diese Beendigung klagte die Arbeitnehmerin. Sie hatte jedoch keinen Erfolg. Das BAG erachtete die Befristung für zulässig. Eine solche Regelung verstoße insbesondere nicht gegen das europäische Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Insoweit sei die Ungleichbehandlung mit jüngeren Arbeitnehmern als ein legitimes Ziel der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt.

    2. Kein Wunschkonzert bei Verringerung der Arbeitszeit

    Verlangt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG und erörtert er mit dem Arbeitgeber, wie sich diese Arbeitsstunden in der Woche verteilen sollen, ist er nach dem Urteil des BAG vom 24.06.2008 (9 AZR 514/07) an diese Erklärung gebunden.

    Die Klägerin ist seit 1995 als Rechtsanwaltfachangestellte in der Kanzlei des Beklagten tätig. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zunächst 40 Stunden. Sie wollte diese jedoch gerne verringern und erörterte deshalb ihren Wunsch mit dem Arbeitgeber. Im Januar 2006 beantragte sie eine Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden und gab dabei an, wie sie sich die Verteilung der Stunden vorstelle. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage und änderte während des Prozess mehrfach ihre Meinung, wie die Arbeitsstunden zu verteilen seien. Das BAG hat diesem Ansinnen widersprochen. Der Arbeitnehmer sei berechtigt, sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig zu gestalten, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Dabei handele es sich aber um ein einheitliches Vertragsangebot. Die Klägerin dürfe deshalb ihren Verteilungswunsch nicht mehr im Prozess ändern. Stattdessen müsse sie einen erneuten Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit stellen und verlangen, dass der Arbeitnehmer den gewünschten Zeiten zustimmt.

    3. Stundenlohn von 5,00 € kann sittenwidrig sein

    Das LAG Bremen hat mit Urteil vom 17.06.2008 (1 Sa 29/08) festgestellt, dass ein Stundenlohn von 5,00 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten arbeiten, wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.

    Die Klägerin war seit 2006 bei der Beklagten als sogenannte Auspackhilfe beschäftigt, die Beklagte ist im Einzelhandel tätig. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 5,00 € pro Stunde, obwohl der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von zuletzt 9,70 € brutto vorsieht. Das LAG Bremen hat entschieden, dass der Stundenlohn von 5,00 € sittenwidrig sei, weil er mehr als 1/3 Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen und üblichen Tarifvertrages liegt. Es hat deshalb den Arbeitgeber verurteilt, der Arbeitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen. Gleichzeitig hat es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es ist daher zu erwarten, dass das BAG ein Grundsatzurteil treffen wird, bis zu welchem Betrag eine vereinbarte Vergütung sittenwidrig ist.

    4. Besserer Schutz für "Whistleblower" geplant

    Die spektakulären Korruptionsskandale haben der deutschen Wirtschaft sehr geschadet. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass Wirtschaftskriminalität häufiger aufgeklärt werden könnte, wenn Arbeitnehmer unternehmensinterne Missstände häufiger innerbetrieblich oder bei einer zuständigen staatlichen Behörde zur Anzeige bringen würden. An derartigen "Whistleblowern" fehlt es jedoch zumeist, weil Arbeitnehmer befürchten, dass der Arbeitgeber sie abmahnt oder kündigt, sollte sich der Strafvorwurf als unzutreffend erweisen oder gegen den Arbeitgeber selbst gerichtet sein. Die Bundesregierung will deshalb "Whistleblower" zukünftig besser schützen. Sie plant eine Neufassung des § 612 a BGB, der Arbeitnehmern ein sogenanntes "Anzeigerecht" einräumen soll. Demnach sollen Mitarbeiter berechtigt sein, Pflichtverletzungen in Unternehmen zunächst innerbetrieblich anzuzeigen. Sie sollen sich aber zugleich an staatliche Stellen wenden dürfen, wenn eine innerbetriebliche Klärung des Vorfalls nicht zu erwarten ist. Dies soll insbesondere auch gelten, wenn der Arbeitgeber oder ein Mitarbeiter eine Straftat begeht.

    Einzelheiten der geplanten Gesetzesänderung können Sie auch dem Aufsatz der Rechtsanwälte Bernhard Steinkühler und Alexander Raif in der Ausgabe Juli 2008 der Zeitschrift "Arbeit und Arbeitsrecht" entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Raif
    Rechtsanwalt

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