März 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesem Monat möchten wir Sie auf folgende aktuelle Urteile hinweisen:
1. Kündigung eines unter Betreuung stehenden, behinderten Menschen
Kündigt ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderung, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, kann der Arbeitnehmer auch nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gegen diese klagen. Ein Arbeitnehmer muss zwar grundsätzlich eine Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist erheben, weil ansonsten die Kündigung als wirksam gilt. Nach § 4 S. 4 KSchG läuft diese Frist aber erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde, soweit die Kündigung der Zustimmung einer solchen Behörde bedarf.
Der Kläger war seit Mai 2003 als Automechaniker beschäftigt. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 % schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13.06.2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Der Kläger erhob erst am 21.07.2005 Kündigungsschutzklage. Daraufhin wandte die Beklagte ein, der Kläger habe die Klagefrist nicht eingehalten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 13.02.2008 (2 AZR 864/06) jedoch klargestellt, dass die 3-wöchige Klagefrist noch gar nicht begonnen hatte. Eine Entscheidung des Integrationsamtes über diese Kündigung war nicht getroffen und konnte deshalb dem Kläger bis zur Klageerhebung auch nicht bekannt gegeben werden.
2. Keine Diskriminierung bei Benachteiligung eines Stellenbewerbers wegen mangelnder Deutschkenntnisse
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit seiner Entscheidung vom 26.09.2007 (14 Ca 10356/07) zu der Frage Stellung genommen, ob die Nichtberücksichtigung eines ausländischen Stellenbewerbers bzw. eines Bewerbers mit "Migrationshintergrund" wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache für sich genommen eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) begründen kann. Es hat festgestellt, dass dieser Ablehnungsgrund allein keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstelle und daher ein Entschädigungsanspruchs des Bewerbers nicht bestehe. Insoweit hat es ausgeführt, dass die Ablehnung nicht wegen der Muttersprache des Bewerbers als Ausdruck und Merkmal seiner ethnischen Zugehörigkeit, sondern wegen seiner Sprachkenntnisse in einer anderen Fremdsprache erfolge. Dies sei aber keine Benachteiligung wegen der tatsächlichen Herkunft des Stellenbewerbers.
In dem Fall hatte ein britischer Staatsbürger, der seit 2004 in Berlin lebt, geklagt. Er war zu einem Probearbeitstag in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb eingeladen worden. Der Kläger behauptete, er sei wieder nach Hause geschickt worden, weil er nicht genug Deutsch spreche. Nach dem Arbeitsgericht Berlin kommt es hierauf jedoch nicht an, weil jedenfalls eine diskriminierende Handlung wegen der ethnischen Herkunft des Klägers nicht zu erkennen sei.
3. Unternehmer haften 30 Jahre für Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Im Streitfall wurde eine Spedition von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24.495,00 € an Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich Säumniszuschlägen in Anspruch genommen. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den gefahrenen Stunden auf den Tachoscheiben übereinstimmten. Die Spedition klagte gegen die Beitragsnachforderung der Rentenversicherung und machte die Verjährung der Forderung geltend. Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2008, S 34 R 50/06, jedoch abgewiesen. Es hat klargestellt, dass vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge erst nach 30 Jahren verjähren. Bereits der Umstand von Schwarzarbeit lasse den Schluss zu, dass es gerade Ziel des Arbeitgebers gewesen ist, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen.
4. Weihnachtsfeiern nur mit Chef ist kein Dienst mehr
Das Landessozialgericht Hessen hatte in dem Verfahren L 3 U 71/06 darüber zu befinden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn bei einer Feier alle außer dem Abteilungsleiter und einem Angestellten bereits gegangen sind, das Ende der Feier aber nicht bestimmt ist. In dem Fall hatte ein Verwaltungsangestellter mit 74 weiteren Mitarbeitern an einer Weihnachtsfeier teilgenommen. Das Ende der Feier war offiziell nicht bestimmt. Um 01:30 Uhr waren außer dem Kläger und dem Amtsleiter sowie den Pächtern der Gaststätte alle bereits nach Hause gegangen. Gegen 03:00 Uhr stürzte der Kläger auf dem Weg zur Toilette und zog sich dabei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Die Unfallkasse Hessen lehnte jedoch einen Versicherungsschutz ab, weil die Feier zum Unfallzeitpunkt bereits seit Stunden beendet gewesen und der Unfall zudem wesentlich auf den Alkoholgenuss des Klägers zurückzuführen sei. Das Landessozialgericht ist dieser Begründung gefolgt. Es verneinte eine Entschädigungspflicht der Unfallkasse, weil die Weihnachtsfeier auch ohne offizielle Erklärung des Amtsleiters als beendet anzusehen sei. Der Weg des Klägers zur Toilette sei dann erst im Rahmen eines sich an die Weihnachtsfeier anschließenden privaten Zusammenseins erfolgt.
5. Mindestlohn im Postgewerbe gestoppt
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 07.03.2008 (VG 4 A 439.07) hat für kontroverse Diskussionen nicht nur in der Regierungskoalition geführt. Das Gericht hat festgestellt, dass die von der Regierung geplante Mindestlohnverordnung für den Arbeitgeber im Postgewerbe nicht verbindlich ist. Die Verordnung sieht vor, dass der im zwischen der Deutschen Post und ver.di geschlossenen Tarifvertrag vorgesehene Mindestlohn auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finde. Der entsprechende Tarifvertrag sieht für Briefzusteller einen Mindestlohn von 9,80 € (West) bzw. 9,00 € (Ost) vor, Hingegen regelt ein zwischen Arbeitgebervereinigung von Postkonkurrenten und der Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste vereinbarter Tarifvertrag einen geringeren Mindestlohn in Höhe von 7,50 € (West) bzw. 6,50 € (Ost). Das Verwaltungsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Postmindestlohnverordnung ihre gesetzliche Ermächtigung überschritten habe, weil diese nur Verordnungen erlaube, die überhaupt nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen. Gegen das Urteil ist bereits Berufung eingelegt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Raif
Rechtsanwalt