Mai 2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
über folgende neue Urteile wollen wir sie diesen Monat informieren.
1. KüNDIGUNG BEI INSOLVENZ UND ÜBERGANG EINES CHARTERFLUGBETRIEBES
Ist ein Betriebsübergang nicht festzustellen, wird der Betrieb also nicht fortgeführt, ist die daraufhin erfolgende Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt.
So entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Teilurteil vom 26.04.07 (8 AZR 695/05) und hält damit die durch den Insolvenzverwalter eines Charterflugunternehmens ausgesprochenen Kündigungen für wirksam. Dieser hatte vorher mit den Personalvertretungen Cockpit und Kabine sowie dem Gesamtbetriebsrat Boden einen Interessenausgleich und Sozialplan mit Namensliste abgeschlossen.
2. ANRECHNUNG VON 400-EURO-JOB AUF DIE BESCHäFTIGUNGSZEIT
Eine tarifliche Regelung im öffentlichen Dienst, wonach Zeiten geringfügiger Beschäftigung bei der Berechung der Beschäftigungszeit nur zu berücksichtigen sind, soweit sie nach dem 31.12.2001 zurückgelegt worden sind, verstößt gegen das in § 4 Abs. 1 TzBfG normierte Verbot der Diskriminierung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 25.04.2007 entschieden (6 AZR 746 / 06).
Der Verstoß folgt nach dem BAG daraus, dass die Tarifregelung (§ 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages) die vor dem 01.01.2002 liegenden Zeiten geringfügiger Beschäftigung ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt.
3. STREIKAUFRUF FüR TARIFLICHEN SOZIALPLAN ZULäSSIG
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.04.2007 (1 AZR 252 / 06) dürfen Gewerkschaften zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen.
Weil das Grundgesetz in seinem Art. 9 Abs. 3 Koalitionsfreiheit gewährleistet, ist es rechtmäßig, wenn Gewerkschaften - soweit sie ein tariflich regelbares Ziel verfolgen - dies durch Streikaufruf versuchen. Im Gegensatz zum Betriebsrat, welcher im Gegensatz zu den Gewerkschaften an den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gebunden ist, stehen den Gewerkschaften zur Erreichung ihrer - tariflichen - Ziele sämtliche Mittel des Arbeitskampfes zu, mit der Einschränkung, dass die Friedenspflicht während des Bestehen des Tarifvertrages zu beachten ist. Aus diesem Grund könnten in der Zukunft Intressenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat an Bedeutung verlieren und die Gewerkschaften an Einfluss innerhalb der Betriebe gewinnen.
4. DISKRIMINIERUNGSVERBOT WEGEN BEHINDERUNG VOR INKRAFTRETEN DES ALLGEMEINEN GLEICHBEHANDLUNGS-GESETZES AUSGEWEITET
Bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bedarf § 81 Abs. 2 SGB IX einer europarechtskonformen Auslegung, so urteilte das Bundesarbeitsgericht am 03.04.2007 (9 AZR 823 / 06) und schloss sich somit dem Begehren der Klägerin an, die aufgrund einer bei ihr bestehenden Neurodermitis-Erkrankung einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 hat.
Dadurch fallen auch Schwerbehinderte Beschäftigte mit einem GdB von unter 50 unter den Schutz der bis August 2006 geltenden Regelung in § 81 Abs. 2 SGB IX, welche eigentlich nur schwerbehinderte Beschäftigte mit einem GdB von über 50 sowie Gleichgestellte schützt.
5. VERWEISUNG AUF ARBEITSZEITREGELUNG NACH BAT-KüNDIGUNG
Am 14.03.2007 entschied das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 630 / 06), dass Klauseln in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes, die nach der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) zum 30.04.2004 auf Arbeitszeitvorschriften vergleichbarer Beamten verweisen, wirksam sind. Die darin liegende Regelung der Hauptleistungspflicht unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle. Der Senat gab damit der Revision der beklagten Hansestadt statt, weil er ihre Bezugnahme auf die Arbeitszeit für Beamte im mit der Klägerin abgeschlossenen Befristungsvertrag als wirksam betrachtet.
6. ABSCHLUSSPRüFUNG NACH ABLAUF DER BERUFSBILDUNGSZEIT
Mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet ein Berufsausbildungsverhältnis. Selbst eine erst nach diesem Termin stattfindende Abschlussprüfung ändert daran nichts.
Diese Auffassung vertritt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.03.2007 (9 AZR 494 / 06). Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung, ist jedoch eine Verlängerung vorgesehen, sofern dies verlangt wird. Dies gilt bis zur näächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn diese innerhalb eines Jahres wahrgenommen wird, vgl. § 21 Abs. 3 BBiG.
7. SONDERKüNDIGUNSSCHUTZ FüR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN
Damit Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, Sonderkündigungsschutz genießen, muss ihr Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden sein.
Zwar ist gemäß § 85 SGB IX die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten unwirksam, sofern sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde. Dies gilt allerdings nur, wenn bei Zugang der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft bereits anerkannt ist bzw. der Antrag auf Anerkennung drei Wochen vor Kündigungszugang gestellt worden ist (§ 90 Abs. 2a SGB IX). Durch dieses Urteil vom 01.03.2007 (2 AZR 217 / 06) hat das Bundesarbeitsgericht einen seit längerem bestehenden Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2 a SGB IX beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Kati Kunze
Rechtsanwältin